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   VGH Bayern, 12.12.2016 - 10 BV 13.1005   

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VGH Bayern, 12.12.2016 - 10 BV 13.1005 (https://dejure.org/2016,59380)
VGH Bayern, Entscheidung vom 12.12.2016 - 10 BV 13.1005 (https://dejure.org/2016,59380)
VGH Bayern, Entscheidung vom 12. Dezember 2016 - 10 BV 13.1005 (https://dejure.org/2016,59380)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • rewis.io

    Vermittlung von Lotterien im Internet - Feststellungsinteresse nach Erledigung wegen Rechtsänderung

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (40)

  • BVerfG, 06.07.2016 - 1 BvR 1705/15

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde auf effektiven Rechtsschutz in einem Fall der

    Auszug aus VGH Bayern, 12.12.2016 - 10 BV 13.1005
    Umgekehrt gebietet die Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) selbst bei tiefgreifenden Eingriffen in solche Rechte nicht, ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse anzunehmen, wenn dies nicht erforderlich ist, die Effektivität des Rechtsschutzes zu sichern (vgl. BVerfG, B.v. 6.7.2016 - 1 BvR 1705/15 - juris Rn. 11; BVerwG, U.v. 20.06.2013 - 8 C 39.12 - juris Rn. 28).

    Bei Grundrechtseingriffen von derartigem Gewicht hat das Bundesverfassungsgericht ein durch Art. 19 Abs. 4 GG geschütztes Rechtsschutzinteresse anerkannt, wenn sich die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung in der nach der Prozessordnung gegebenen Instanz kaum erlangen kann, und er daher andernfalls rechtsschutzlos gestellt wäre (BVerfG, B.v. 6.7.2016, a.a.O., juris Rn. 11).

    Die Zulässigkeit dieser Einschränkung des Feststellungsinteresses in der hier maßgeblichen Fallgruppe haben das Bundesverwaltungsgericht (U.v. 16.5.2013 - 8 C 15.12 - juris) sowie das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, B.v. 6.7.2016, a.a.O.) bestätigt.

    Auch im Hinblick auf dazu ergangene neuere Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (s. zuletzt B.v. 6.7.2016, a.a.O.) hält der Senat die Auffassung, ein berechtigtes Interesse ergebe sich (generell) aus der Art des Grundrechtseingriffs in Verbindung mit dem durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (vgl. auch Lindner, NVwZ 2014, 180; Thiele, DVBl 2015, 954) nicht weiter aufrecht.

    Das Bundesverfassungsgericht hat im genannten Beschluss vom 6. Juli 2016 (1 BvR 1705/15 - juris Rn. 11 m.w. Nachweisen) bestätigt, dass das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) auch in Fällen gewichtiger, aber überholter Grundrechtseingriffe (nur) gebietet, die Möglichkeit einer gerichtlichen Klärung dann zu eröffnen, wenn sich die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt "nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher...der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung kaum erlangen konnte"; der eingreifende Hoheitsakt muss sich typischerweise so kurzfristig erledigen, dass wirksamer Rechtsschutz wegen seiner besonderen Eigenart praktisch nicht erlangt werden kann.

    Im vorliegenden Fall ist nicht erkennbar, dass gegen die Versagung der Erlaubnis im hierfür verfügbaren Zeitraum kein wirksamer Rechtsschutz zu erlangen war (BVerfG, B.v. 6.7.2016, a.a.O., Rn. 14).

  • BVerwG, 16.05.2013 - 8 C 40.12

    Äquivalenzgebot; Amtshaftung; Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung;

    Auszug aus VGH Bayern, 12.12.2016 - 10 BV 13.1005
    Dies gilt unabhängig von der Intensität des erledigten Eingriffs und vom Rang der Rechte, die von ihm betroffen waren (BVerwG, U.v. 16.5.2013 - 8 C 40.12 - NVwZ 2013, 1482 = juris Rn. 28).

    Gegenstand der entsprechenden Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts waren glücksspielrechtliche Untersagungsverfügungen nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV, die auf langfristige Geltung angelegte Verwaltungsakte mit Dauerwirkung darstellen (BVerwG, U.v. 1.6.2011 - 8 C 2.10 - juris Rn. 19 m.w.N.) und sich nicht typischerweise kurzfristig erledigen, auch wenn sie für bereits zurückliegende Zeiträume in der Regel keine Rechtswirkungen mehr entfalten (BVerwG, U.v. 16.5.2013 - 8 C 40.12 - juris Rn. 31).

    Die rechtlichen Grenzen des mitgliedstaatlichen Ermessens - das unionsrechtliche Äquivalenzprinzip, der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und das Effektivitätsgebot - werden dadurch, dass in Fällen der vorliegenden Art der Übergang auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage versagt wird, nicht verletzt (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 16.5.2013, a.a.O., Rn. 34 bis 41).

    Offensichtlich aussichtslos ist eine Staatshaftungsklage jedoch, wenn der geltend gemachte Anspruch unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt besteht und dies sich ohne eine ins Einzelne gehende Würdigung aufdrängt (stRspr BVerwG, U.v. 16.5.2013, a.a.O., Rn. 42; U.v. 14.1.1980 - 7 C 92.79 - juris Rn. 12; BayVGH, U.v. 4.2.2014 - 10 B 10.2913 - juris Rn. 51).

    Einem Amtswalter ist nämlich auch bei fehlerhafter Rechtsanwendung regelmäßig kein Verschulden im Sinne des § 839 BGB vorzuwerfen, wenn seine Amtstätigkeit durch ein mit mehreren rechtskundigen Berufsrichtern besetztes Kollegialgericht aufgrund einer nicht nur summarischen Prüfung als objektiv rechtmäßig angesehen wird (BVerwG, U.v. 16.5.2013, a.a.O., juris Rn. 45; Decker in Beck'scher Online-Kommentar VwGO, ::0::Rn. 87.3).

  • VGH Bayern, 12.12.2016 - 10 BV 13.1006

    Vermittlung von Lotterien im Internet - Feststellungsinteresse nach Erledigung

    Auszug aus VGH Bayern, 12.12.2016 - 10 BV 13.1005
    Gemäß dem am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV 2008) beantragte sie mit Antrag vom 29. November 2007 für das Jahr 2008 eine Internet-Vermittlungserlaubnis, deren Erteilung mit Bescheid des Beklagten vom 4. April 2008 abgelehnt wurde; mit der daraufhin erhobenen und im Parallelverfahren abgewiesenen Klage (vgl. VG Regensburg, U.v. 28.2.2013 - RO 5 K 12.1196 - und BayVGH, U.v. 12.12.2016 - 10 BV 13.1006 -) verfolgt die Klägerin noch die Feststellung der Erlaubnisfreiheit der beabsichtigten Vermittlungstätigkeit.

    Die Klägerin regte am 21. Oktober 2015 an, den Teil des Verfahrens, der sich auf den Zeitraum ab 1. Juli 2012 beziehe, ebenso wie denjenigen im Parallelverfahren 10 BV 13.1006 abzutrennen und solange ruhen zu lassen, bis über die seit 2014 vor dem Verwaltungsgericht Hamburg anhängige Verpflichtungsklage entschieden sei, mit der sie ihren nach § 19 Abs. 2 GlüStV beim Land Niedersachsen gestellten Antrag auf eine "gebündelte Vermittlungserlaubnis für ganz Deutschland" verfolgt.

    Hintergrund dieses am 1. April 2009 gestellten Klageantrags ist nach der Erläuterung des Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung, dass die Klägerin von Anfang an, wie auch die Anträge im Parallelverfahren 10 BV 13.1006 zeigen, primär die gerichtliche Feststellung der Erlaubnisfreiheit der von ihr betriebenen Vermittlung von öffentlichen Glücksspielen im Internet verfolge; lediglich hilfsweise hierzu strebe sie die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis - nunmehr nach dem ab 1. Juli 2012 geltenden Rechtszustand - an.

    Schon aus diesem Grund würde eine Kassation des Ablehnungsbescheids der Klägerin auch nicht die Feststellung der Erlaubnisfreiheit der Vermittlungstätigkeit im Internet seit dem 1. Juli 2012 verschaffen; diese Frage bildet im Übrigen ohnehin den Streitgegenstand im Parallelverfahren (10 BV 13.1006), in dem die entsprechende Klage mit Prozessurteil abgewiesen wurde.

    Nachdem die Klage auch mit ihren für die "aktuelle Situation" zur Entscheidung gestellten Anträge unzulässig ist, erübrigt sich eine Entscheidung der Frage, in welchem Verhältnis die im vorliegenden Klageverfahren verfolgten Ansprüche zu denjenigen im Klageverfahren 10 BV 13.1006 stehen.

  • OVG Sachsen, 02.12.2013 - 3 A 242/11

    Vorliegen eines berechtigten Interesses eines gewerblichen Spielvermittlers an

    Auszug aus VGH Bayern, 12.12.2016 - 10 BV 13.1005
    Weiter besteht nach § 5 Abs. 3 Satz 2 GlüStV die Möglichkeit, ausnahmsweise auch die zuvor nach § 5 Abs. 3 GlüStV 2008 verbotene Werbung im Fernsehen oder Internet zuzulassen (vgl. SächsOVG, U.v. 2.12.2013 - 3 A 242/11 - juris Rn. 47).

    Damit ist es im Ergebnis für den Eintritt der Erledigung ohne Belang, dass die (allgemeine) Erlaubnispflicht der gewerblichen Spielvermittlung durch den Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag nicht aufgehoben wurde, sondern im Grundsatz fortbesteht (SächsOVG, U.v. 2.12.2013 - 3 A 242/11 - juris Rn. 45 bis 47; OVG Hamburg, B.v. 11.8.2016 - 4 Bf 244/13.Z - juris; VG Bremen, U.v. 17.7.2014 - 5 K 4084/08 - juris, jeweils für eine Feststellungsklage) und die Klägerin nach wie vor (hilfsweise) eine Vermittlungserlaubnis für den Freistaat Bayern unter Geltung des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrags (§ 4 Abs. 1, 2 GlüStV) anstrebt.

    Inzwischen sind eine Reihe von Oberverwaltungsgerichten der die Fallgruppe des tiefgreifenden Grundrechtseingriffs konkretisierenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - auch im Rahmen erledigter Verpflichtungssowie Feststellungsklagen aus dem Bereich des Glücksspielrechts - gefolgt (OVG Saarland, U.v. 26.11.2013 - 3 A 106/12 - juris Rn. 86, 98; SächsOVG, U.v. 2.12.2013 - 3 A 242/11 - juris; VGH BW, U.v. 20.5.2015 - 6 S 494/15 - juris Rn. 55; OVG BB, U.v. 30.6.2016 - OVG 1 B 2.14 - juris Rn. 105 f.; VG Bremen, U.v. 17.7.2014 - 5 K 4084/08 - juris Rn. 51 f.).

  • VG Bremen, 17.07.2014 - 5 K 4084/08
    Auszug aus VGH Bayern, 12.12.2016 - 10 BV 13.1005
    Damit ist es im Ergebnis für den Eintritt der Erledigung ohne Belang, dass die (allgemeine) Erlaubnispflicht der gewerblichen Spielvermittlung durch den Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag nicht aufgehoben wurde, sondern im Grundsatz fortbesteht (SächsOVG, U.v. 2.12.2013 - 3 A 242/11 - juris Rn. 45 bis 47; OVG Hamburg, B.v. 11.8.2016 - 4 Bf 244/13.Z - juris; VG Bremen, U.v. 17.7.2014 - 5 K 4084/08 - juris, jeweils für eine Feststellungsklage) und die Klägerin nach wie vor (hilfsweise) eine Vermittlungserlaubnis für den Freistaat Bayern unter Geltung des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrags (§ 4 Abs. 1, 2 GlüStV) anstrebt.

    Inzwischen sind eine Reihe von Oberverwaltungsgerichten der die Fallgruppe des tiefgreifenden Grundrechtseingriffs konkretisierenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - auch im Rahmen erledigter Verpflichtungssowie Feststellungsklagen aus dem Bereich des Glücksspielrechts - gefolgt (OVG Saarland, U.v. 26.11.2013 - 3 A 106/12 - juris Rn. 86, 98; SächsOVG, U.v. 2.12.2013 - 3 A 242/11 - juris; VGH BW, U.v. 20.5.2015 - 6 S 494/15 - juris Rn. 55; OVG BB, U.v. 30.6.2016 - OVG 1 B 2.14 - juris Rn. 105 f.; VG Bremen, U.v. 17.7.2014 - 5 K 4084/08 - juris Rn. 51 f.).

    Der Senat hält sie - mit dem Verwaltungsgericht Regensburg (UA, S. 9, 28) - auch nicht für sachdienlich (vgl. zum Begriff: BayVGH, U.v. 3.2.2015 - 10 BV 13.421 - juris Rn. 32, 33; VG Bremen,U.v. 17.7.2014 - 5 K 4084/08 - juris Rn. 66 f.).

  • BVerwG, 04.12.2014 - 4 C 33.13

    Fortsetzungsfeststellungsklage; Umstellung Klageantrag; Klageänderung;

    Auszug aus VGH Bayern, 12.12.2016 - 10 BV 13.1005
    Aber auch im Falle einer erledigten Verpflichtungsklage (Anträge 1.b und 2.b) ist die Umstellung auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage in entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO im Hinblick auf den Eingriffscharakter der rechtswidrigen Versagung des Verwaltungsakts möglich (BVerwG, U.v. 4.12.2014 - 4 C 33.13 - NVwZ 2015, 986/987 = juris Rn. 21;; U.v. 27.8.1992 - 2 C 29.90 - juris Rn. 16; Wolff in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 113 Rn. 304, 305; Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 113 Rn. 109).

    Allerdings ist im Hinblick auf die Hilfsanträge (1.b, c/ 2.b, c) für die Zulässigkeit der Klageumstellung zu fordern, dass die Identität des Streitgegenstandes der Fortsetzungsfeststellungsklage mit dem Streitgegenstand der erledigten Verpflichtungsklage gewahrt bleibt (BVerwG, U.v. 4.12.2014, a.a.O.; U. v. 28.8.1987 - 4 C 31.86 - juris Rn. 9, 10).

    Dies ist im vorliegenden Fall zu bejahen, weil die Klägerin durch ihren nach Erledigung gestellten Fortsetzungsfeststellungsantrag den ursprünglichen Streitgegenstand weder ausgewechselt noch erweitert hat; den Streitgegenstand bildet vielmehr nach wie vor das auch mit dem ursprünglichen Verpflichtungssowie dem Verbescheidungbegehren verbundene Feststellungsbegehren, die beantragte Erlaubnis sei im maßgeblichen Zeitpunkt der Erledigung zu erteilen gewesen, zumindest habe ein Verbescheidungsanspruch nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO bestanden (vgl. zum Streitgegenstand einer Verpflichtungsklage BVerwG, U.v. 4.12.2014, a.a.O., juris Rn. 18).

  • VGH Bayern, 24.04.2012 - 10 BV 11.2770

    Feststellungsinteresse wegen Beschränkung unionsrechtlicher Grundfreiheiten

    Auszug aus VGH Bayern, 12.12.2016 - 10 BV 13.1005
    Der Auffassung der Klägerin, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO müsse wegen der Garantie effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG in diesem Sinne ausgelegt werden, folgt der Senat nicht (a.A. noch im Hinblick auf eine glücksspielrechtliche Untersagungsverfügung: BayVGH, U.v. 24.4.2012 - 10 BV 11.2770 - juris Rn. 41 f.).

    Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. Februar 2013 bezieht sich zur Begründung des Vorliegens eines tiefgreifenden Grundrechtseingriffs durch die Ablehnung der Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis auf das Urteil des Senats vom 24. April 2012 (10 BV 11.2770 - juris Rn. 44 ff.) zu einer glücksspielrechtlichen Untersagungsverfügung, das jedoch mit dem zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Mai 2013 aufgehoben wurde.

  • VGH Bayern, 03.02.2015 - 10 BV 13.421

    Gegenwärtige, tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse

    Auszug aus VGH Bayern, 12.12.2016 - 10 BV 13.1005
    Der Senat hält sie - mit dem Verwaltungsgericht Regensburg (UA, S. 9, 28) - auch nicht für sachdienlich (vgl. zum Begriff: BayVGH, U.v. 3.2.2015 - 10 BV 13.421 - juris Rn. 32, 33; VG Bremen,U.v. 17.7.2014 - 5 K 4084/08 - juris Rn. 66 f.).

    10 BV 13.421 - a.a.O.) und sie aus diesem Grund sachdienlich wäre.

  • VGH Bayern, 04.02.2014 - 10 B 10.2913

    Vermittlung von Sportwetten; Feststellungsklage; in der Vergangenheit liegendes

    Auszug aus VGH Bayern, 12.12.2016 - 10 BV 13.1005
    Art. 47 GRCh kann daher keine Verpflichtung entnommen werden, das Tatbestandsmerkmal des berechtigten Interesses in § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO weiter auszulegen als nach den vorstehenden Ausführungen (vgl. 2.2.2) geboten (vgl. BayVGH, U.v. 4.2.2014 - 10 B 10.2913 - juris Rn. 47).

    Offensichtlich aussichtslos ist eine Staatshaftungsklage jedoch, wenn der geltend gemachte Anspruch unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt besteht und dies sich ohne eine ins Einzelne gehende Würdigung aufdrängt (stRspr BVerwG, U.v. 16.5.2013, a.a.O., Rn. 42; U.v. 14.1.1980 - 7 C 92.79 - juris Rn. 12; BayVGH, U.v. 4.2.2014 - 10 B 10.2913 - juris Rn. 51).

  • BVerwG, 01.06.2011 - 8 C 5.10

    Berufsausübungsfreiheit; Berufswahlfreiheit; DDR-Gewerbeerlaubnis;

    Auszug aus VGH Bayern, 12.12.2016 - 10 BV 13.1005
    Die Verbotsvorschrift des § 4 Abs. 4 GlüStV 2008 habe mit höherrangigem Recht in Einklang gestanden, wie sowohl das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 1. Juni 2011 (8 C 5.10) als auch der Bundesgerichtshof (U.v. 28.9.2011 - I ZR 30/10) festgestellt hätten.

    Zur Begründung hat es sich u.a. auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 1.6.2011 - 8 C 5.10 - juris) und des Bundesgerichtshofs (B.v. 28.9.2011 - I ZR 30/10 - juris) berufen.

  • BGH, 28.09.2011 - I ZR 30/10

    Verbot des Angebots privater Sportwetten und anderer Glücksspiele im Internet

  • BVerwG, 27.08.1992 - 2 C 29.90
  • EuGH, 19.11.1991 - C-6/90

    Francovich und Bonifaci / Italien

  • BVerfG, 30.04.1997 - 2 BvR 817/90

    Durchsuchungsanordnung I

  • EuGH, 19.06.2014 - C-501/12

    Specht - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG -

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 461/03

    Rechtsschutzinteresse

  • BVerfG, 05.12.2001 - 2 BvR 527/99

    Rehabilitierung bei Abschiebungshaft

  • BVerwG, 17.08.2005 - 2 C 37.04

    Beförderung; Fahrlässigkeit; höherwertiger Dienstposten; Kausalität;

  • BVerwG, 20.06.2013 - 8 C 39.12

    Ausgestaltung, normative; Amtshaftung; Dauerverwaltungsakt;

  • BVerwG, 24.10.2006 - 6 B 61.06

    Schule; Versetzung; Nichtversetzung; Interesse; Feststellungsinteresse;

  • BVerwG, 01.06.2011 - 8 C 2.10

    Beurteilungszeitpunkt bei Anfechtungsklage; Bundesstaat; Bund und Länder;

  • BVerwG, 16.05.2013 - 8 C 15.12

    Äquivalenzgebot; Amtshaftung; Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung;

  • BVerwG, 04.05.2005 - 4 C 4.04

    Revisionsverfahren zu den Anflügen auf den Flughafen Zürich ausgesetzt

  • BVerwG, 14.01.1980 - 7 C 92.79

    Rechtsschutzinteresse bei einer Fortsetzungsfeststellungaklage

  • BVerwG, 03.06.2003 - 5 C 50.02

    Feststellungsinteresse für Fortsetzungsfeststellungsklage (hier:

  • BVerfG, 26.06.1997 - 2 BvR 126/91

    Weitere Entscheidungen zur Zulässigkeit von Beschwerden gegen richterliche

  • OVG Saarland, 26.11.2013 - 3 A 106/12

    Nachträgliche Feststellung der Zulässigkeit einer gewerblichen

  • VGH Baden-Württemberg, 20.05.2015 - 6 S 494/15

    Internetvermittlungsverbot als Unionsrechtsverstoß

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.06.2016 - 1 B 2.14

    Glücksspielrecht; Erlaubnisvorbehalt; Feststellungsklage; Staatshaftungsanspruch

  • EuGH, 13.06.2012 - C-156/12

    GREP - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Charta der Grundrechte der

  • OVG Saarland, 19.11.2007 - 1 A 397/07

    Fortsetzungsfeststellungsklage wegen unterbliebener Beförderung;

  • VGH Bayern, 24.01.2012 - 10 CS 11.1290

    Fortgeltung des Internetverbots; Verhältnismäßigkeit einer Untersagungsanordnung;

  • VGH Bayern, 18.09.2014 - 10 ZB 12.1484

    Glücksspielrechtliche Untersagungsverfügung; übereinstimmende

  • BVerwG, 25.07.1985 - 3 C 25.84

    Anspruch auf Bescheidung im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage; Aufnahme

  • BVerfG, 30.09.2013 - 1 BvR 3196/11

    Verbot des Angebots von Sportwetten im Internet sowie Werbeverbot für solche

  • BVerwG, 24.10.1980 - 4 C 3.78

    Zulässigkeit eines auf Feststellung gerichteten Hilfsantrags bei Änderung der

  • BVerwG, 24.01.1992 - 7 C 24.91

    Fortsetzungsfeststellungsantrag im Anschluß an eine Verpflichtungsklage -

  • BVerwG, 28.08.1987 - 4 C 31.86

    Amtshaftungsprozess - Entschädigungsprozess - Aussichtslosigkeit - Kompensation

  • VG Regensburg, 28.02.2013 - RO 5 K 12.1196

    Lotterievermittlung im Internet, Kohärenz des § 4 Abs. 4 GlüStV und § 5 Ab. 3

  • VG Regensburg, 28.02.2013 - RO 5 K 11.855

    Internetvermittlungsverbot, Glücksspiele, Lotterien, Klageänderung,

  • VGH Bayern, 07.03.2018 - 3 BV 16.2040

    Klage gegen Kopftuchverbot für Rechtsreferendarin unzulässig

    Zulässig ist die Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nur, wenn die Klägerin im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (BayVGH, U.v. 12.12.2016 - 10 BV 13.1005 - juris Rn. 30) auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung und nicht nur einen abstrakten Klärungsbedarf hat.
  • VGH Bayern, 12.12.2016 - 10 BV 13.1006

    Vermittlung von Lotterien im Internet - Feststellungsinteresse nach Erledigung

    Die Rechtsvorgängerin der Klägerin stellte am 19. September 2008 einen weiteren, in einem Parallelverfahren rechtshängig gemachten Antrag, ihr (hilfsweise) nach § 4 Abs. 1, 2 GlüStV 2008 eine Erlaubnis zur Lotterievermittlung ab dem 1. Januar 2009 (vornehmlich) im Internet zu erteilen; diese zuletzt u.a. für den Zeitraum ab 1. Juli 2012 verfolgte Verpflichtungsklage blieb erfolglos (BayVGH, U.v. 12.12.2016 - 10 BV 13.1005 - VG Regensburg, U.v. 28.2.2013 - RO 5 K 11.855 -).

    Die Klägerin regte an, den sich auf den Zeitraum ab 1. Juli 2012 beziehenden Teil des Verfahrens ebenso wie denjenigen im Parallelverfahren (10 BV 13.1005) abzutrennen und so lange ruhen zu lassen, bis über die seit 2014 vor dem Verwaltungsgericht Hamburg anhängige Verpflichtungsklage entschieden sei, mit der sie ihren nach § 19 Abs. 2 GlüStV beim Land Niedersachsen gestellten, inzwischen abgelehnten Antrag auf eine "gebündelte Vermittlungserlaubnis für ganz Deutschland" verfolge.

    Der Senat hat mit Urteil vom 12. Dezember 2017 die Berufung im Parallelverfahren (10 BV 13.1005) zurückgewiesen.

    Deshalb spielt auch keine Rolle, dass die Klägerin am 19. September 2008 bei der Beklagten einen Antrag, ihr für die Zeit ab dem 1. Januar 2009 eine Erlaubnis für die gewerbliche Vermittlung verschiedener Lotterien (ungeachtet des Vertriebswegs) gemäß § 4 Abs. 1, 2 GlüStV 2008 zu erteilen, gestellt hat, der mit Bescheid vom 2. März 2009 abgelehnt wurde und den sie im parallel geführten Rechtsstreit (10 BV 13.1005) hilfsweise weiterverfolgt hat.

    Zur weiteren Begründung kann auf die ausführliche Darstellung der hier maßgeblichen Problematik im zwischen den Parteien ergangenen Urteil vom 12. Dezember 2016 im Parallelverfahren (10 BV 13.1005 - UA, 2.2.1) in entsprechender Weise Bezug genommen werden.

    Zur weiteren Begründung der vorstehenden Ausführungen kann der Senat auf seine Ausführungen im Parallelverfahren (U.v. 12.12.2016 - 10 BV 13.1005 - UA, 2.3) zur gleichgerichteten Problematik im Hinblick auf die dort begehrte Feststellung, die Versagung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis unter dem bis 30. Juni 2012 geltenden Rechtszustand sei rechtswidrig gewesen, Bezug nehmen.

    Zwar gilt für die ab 1. Juli 2012 geltend gemachte Erlaubnisfreiheit, dass die (allgemeine) Erlaubnispflicht der gewerblichen Spielvermittlung durch den Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag nicht aufgehoben wurde, sondern im Grundsatz über den 30. Juni 2012 hinaus fortbesteht (SächsOVG, U.v. 2.12.2013 - 3 A 242/11 - juris Rn. 45 bis 47; OVG Hamburg, B.v. 11.8.2016 - 4 Bf 244/13.Z - juris); dementsprechend strebt die Klägerin nach wie vor (nur hilfsweise) eine Vermittlungserlaubnis für den Freistaat Bayern unter Geltung des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrags (§ 4 Abs. 1, 2 GlüStV) an (vgl. Parallelverfahren 10 BV 13.1005).

    Nachdem die Klage auch mit ihren "für die Gegenwart" zur Entscheidung gestellten Feststellungsanträgen unzulässig ist, erübrigt sich eine Eingehen auf die Frage, in welchem Verhältnis die hier gestellten Klageanträge zu den im Klageverfahren 10 BV 13.1005 gestellten stehen.

  • VG Gera, 15.12.2023 - 3 K 542/21

    Corona-Krise; Maskenpflicht für Grundschüler im Unterricht durch

    Die gerichtliche Entscheidung muss geeignet sein, die Position des Klägers zu verbessern (qualifiziertes Feststellungsinteresse, vgl. BayVGH, Urteil vom 12. Dezember 2016 - 10 BV 13.1005 - juris, Rn. 45; Möstl, in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, 54. Ed. 2020, § 43 Rn. 25).
  • VGH Bayern, 10.01.2020 - 10 B 19.2363

    Rechtswidrigkeit des Verbots des Verteilens von Flugblättern im Rahmen einer

    Als ein solches Interesse kommt grundsätzlich jedes nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art in Betracht (vgl. BVerwG, B.v. 12.9.1989 - 1 C 40.88 - juris Rn. 10 m.w.N; BayVGH, U.v. 10.7.2018 - 10 BV 17.2405 - juris Rn. 26 ff.; U.v. 7.3.2018 - 3 BV 16.2040 - juris Rn. 28; U.v. 12.12.2016 - 10 BV 13.1005 - juris Rn. 45; U.v. 22.9.2015 - 10 B 14.2242 - juris Rn. 39).
  • VG Augsburg, 26.04.2021 - Au 9 K 21.70

    Fortsetzungsfeststellungsklage, Konkrete Wiederholungsgefahr (verneint),

    Dies gilt unabhängig von der Intensität des erledigten Eingriffs und vom Rang der Rechte, die von ihm betroffen waren (BVerwG, U.v. 16.5.2013 - 8 C 40.12 - NVwZ 2013, 1482 = juris Rn. 28; BayVGH, U.v. 12.12.2016 - 10 BV 13.1005 - juris Rn. 46 m.w.N).

    So besteht ein besonderes Rechtsschutzinteresse, wenn das gerichtliche Verfahren dazu dienen kann, einer Wiederholungsgefahr zu begegnen, eine fortwirkende Beeinträchtigung durch den an sich beendeten Eingriff zu beseitigen oder wenn es sich um den Fall eines tiefgreifenden, sich nach seiner Eigenart kurzfristig erledigenden Grundrechtseingriff handelt (BVerfG, B.v. 6.7.2016 - 1 BvR 1705/15 - juris Rn. 11; VGH München, U.v. 12.12.2016 - 10 BV 13.1005 - juris Rn. 46 m.w.N.).

  • VG Augsburg, 16.11.2020 - Au 9 K 20.575

    Fortsetzungsfeststellungsklage gegen Allgemeinverfügung zu Corona-Maßnahmen

    Dies gilt unabhängig von der Intensität des erledigten Eingriffs und vom Rang der Rechte, die von ihm betroffen waren (BVerwG, U.v. 16.5.2013 - 8 C 40.12 - NVwZ 2013, 1482 = juris Rn. 28; BayVGH, U.v. 12.12.2016 - 10 BV 13.1005 - juris Rn. 46 m.w.N).

    Hierunter fallen vornehmlich solche, die schon das Grundgesetz unter Richtervorbehalt gestellt hat, wie etwa in den Fällen der Art. 13 Abs. 2 GG und Art. 104 Abs. 2 und 3 GG (BVerfG, B.v. 6.7.2016 - 1 BvR 1705/15 - juris Rn. 11; VGH München, U.v. 12.12.2016 - 10 BV 13.1005 - juris Rn. 46 m.w.N.).

  • VG Hamburg, 08.09.2020 - 19 K 1731/20

    Corona-bedingte Betriebsschließungen von Fitness- und Sportstudios waren

    Ein besonderes Rechtsschutzinteresse wird insbesondere anerkannt, wenn das gerichtliche Verfahren dazu dienen kann, einer Wiederholungsgefahr zu begegnen, eine fortwirkende Beeinträchtigung durch den an sich beendeten Eingriff zu beseitigen oder wenn es sich um den Fall eines tiefgreifenden, nach seiner Eigenart jedoch kurzfristig erledigten Grundrechtseingriffs handelt (BVerfG, Beschl. v. 6.7.2016, 1 BvR 1705/15, juris Rn. 11; VGH München, Urt. v. 12.12.2016, 10 BV 13.1005, juris Rn. 46 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 21.12.2021 - 23 ZB 17.2446

    Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung in einem glücksspielrechtlichen

    Dieser enthält - wovon auch die Klägerin ausgeht (Schriftsatz vom 16. September 2019 S. 12) - eine Erweiterung des bisherigen Betriebskonzepts und stellt damit ein aliud gegenüber dem ursprünglichen Antrag dar (vgl. BayVGH, U.v. 12.12.2016 - 10 BV 13.1005 - juris Rn. 66).
  • VG Augsburg, 29.03.2021 - Au 9 K 20.575

    Rechtmäßigkeit von Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen aufgrund der

    Dies gilt unabhängig von der Intensität des erledigten Eingriffs und vom Rang der Rechte, die von ihm betroffen waren (BVerwG, U.v. 16.5.2013 - 8 C 40.12 - NVwZ 2013, 1482 = juris Rn. 28; BayVGH, U.v. 12.12.2016 - 10 BV 13.1005 - juris Rn. 46 m.w.N).

    Hierunter fallen vornehmlich solche, die schon das Grundgesetz unter Richtervorbehalt gestellt hat, wie etwa in den Fällen der Art. 13 Abs. 2 GG und Art. 104 Abs. 2 und 3 GG (BVerfG, B.v. 6.7.2016 - 1 BvR 1705/15 - juris Rn. 11; VGH München, U.v. 12.12.2016 - 10 BV 13.1005 - juris Rn. 46 m.w.N.).

  • VG Münster, 19.06.2023 - 5 K 3102/21
    vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - 8 C 40.12 -, juris, Rn. 28; BayVGH, Urteil vom 12. Dezember 2016 - 10 BV 13.1005 -, juris, Rn. 45.

    vgl. BayVGH, Urteil vom 12. Dezember 2016 - 10 BV 13.1005 -, juris, Rn. 46.

  • VGH Bayern, 12.05.2020 - 10 B 20.439

    Rechtmäßiger Widerruf eines Negativzeugnisses betreffend Aggressivität und

  • VG München, 23.06.2020 - M 5 K 19.2836

    Hinausschieben des Ruhestands bei Hochschullehrern

  • VG Gera, 03.11.2022 - 3 K 673/20

    Feststellungsinteresse bei Klage gegen die Anordnung einer Maskenpflicht sowie

  • VG Schwerin, 15.02.2021 - 1 A 770/20

    Klage gegen die Ermöglichung von Umlaufbeschlüssen auf kommunaler Ebene durch

  • VG München, 06.06.2018 - M 5 K 17.5928

    Fehlendes Rehabilitationsinteresse bei Fortsetzungsfeststellungsklage eines

  • VG Augsburg, 21.12.2020 - Au 9 K 20.2286

    Duldungsverfügung betreffend Rachen- bzw. Nasenabstrich zur

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